Im Rahmen der Biosicherheit geht es nicht nur um die Abwehr von besonders gefährlichen Tierseuchen. Gerade die alltäglichen, schadensreichen Infektionskrankheiten der Rinder wie z. B. Durchfallerkrankungen, Euter- und Lungenentzündungen oder Mortellaro‘sche Erkrankung machen es sehr lohnenswert, sich auf die Thematik einzulassen und zu prüfen, welche Maßnahmen für den eigenen Betrieb wichtig und richtig sind.
Mit Biosicherheit sind die Maßnahmen gemeint, die getroffen werden, um Krankheiten von Tierpopulationen, Beständen oder Gruppen fernzuhalten, in denen sie bislang nicht auftreten, oder um die Ausbreitung der Krankheit innerhalb des Bestandes zu beschränken. Zur Einhaltung von Grundregeln der Biosicherheit sind alle Rinderhalter gesetzlich verpflichtet. Infektiöse Rindererkrankungen bedeuten einen hohen ökonomischen Schaden durch unplanmäßige Abgänge, dauerhafte Minderleistung und Behandlungs- und Betreuungskosten. Die Verhinderung von Infektionen dient der Reduktion des Arzneimittelverbrauches (z. B. Antibiotika) und dem Tierschutz gleichermaßen. Damit tragen Biosicherheitsmaßnahmen dazu bei, Forderungen der Gesellschaft an die Produktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft zu erfüllen.
Seit Anwendungsbeginn des neuen Tiergesundheitsrechts der Europäischen Union (EU), Animal Health Law (AHL), im April 2021 stehen insbesondere Tierhalter, aber auch Tierärzte in der besonderen Verantwortung, den „Schutz vor biologischen Gefahren“, also Biosicherheitsmaßnahmen, sicherzustellen, unabhängig von der Betriebsgröße. Auch Kleinst- und Hobbyhaltungen müssen Mindestanforderungen in diesem Bereich erfüllen.
Um Tierhalter zu unterstützen, den Anforderungen des AHL gerecht zu werden, wurde auf Initiative der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Nds. TSK) und des Landvolk Niedersachsen Anfang 2024 eine Arbeitsgruppe mit maßgeblichen Akteuren gegründet. Ziel der Arbeitsgruppe war es, eine Arbeitshilfe für Tierhalter, Tierärzte und Behörden zu schaffen, die das anzuwendende EU-Recht in Form eines betriebsindividuellen Biosicherheitskonzeptes abbildet.
Grundlage für das neue „Niedersächsische Biosicherheitskonzept für rinderhaltende Betriebe nach dem EUTiergesundheitsrechtsakt“ (kurz Niedersächsisches Biosicherheitskonzept Rind) bildet der bereits im Jahr 2013 veröffentlichte „Leitfaden Biosicherheit in Rinderhaltungen“.
Biosicherheitskonzept, Entschädigungsleistungen und Beihilfen für Beratung
Gemäß AHL (Art. 10 und 11 Verordnung (EU) 2016/429) muss der Tierhalter über Kenntnisse zu Tiergesundheit und Tierseuchen verfügen und sich der Verbreitungsgefahren von Tierseuchen bewusst sein. Angemessene Maßnahmen zum physischen Schutz wie z. B. Reinigung, Desinfektion und Schadnagerbekämpfung sind umzusetzen (siehe auch DVG-Liste für Desinfektionsmittel).
Zudem resultiert aus Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 429/2016 die Verpflichtung des Unternehmers, eine Risikobewertung für seine Tierhaltung durchzuführen, auf deren Grundlage er entscheiden kann, ob und ggf. welche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu ergreifen sind. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Somit sind betriebsindividuelle Risikobewertungen und darauf aufbauend Biosicherheitsmanagementpläne zu erstellen, in denen Verfahren zur Seuchenprävention beschrieben werden. Dazu gehören z. B. Verfahren, die regeln, wie Tiere, Personen und Fahrzeuge in den Betrieb gelangen, oder Verfahren für die Nutzung von Ausrüstung. Diese Biosicherheitsmanagementpläne beinhalten am Ende eine Auflistung mit den Maßnahmen, bei denen Handlungsbedarf besteht und die zur Verbesserung der Biosicherheit für den jeweiligen Betrieb erforderlich und umzusetzen sind. Im Seuchenfall sind die Leistungen der Tierseuchenkasse und der EU abhängig von der Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Somit wird auch die Biosicherheit zukünftig bei der Leistungsgewährung eine größere Rolle spielen müssen.
Nach AHL (Art. 12 Verordnung (EU) 2016/429) müssen Tierärzte bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten alle geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen ergreifen und durch eine ordnungsgemäße Diagnose und Differenzialdiagnose das frühzeitige Erkennen von Seuchen sicherstellen. Ihnen obliegt zudem die aktive Beteiligung an der Sensibilisierung von Tierhaltern für Tiergesundheit und für die Wechselwirkung zwischen Tiergesundheit, Tierwohl und menschlicher Gesundheit. Vor diesem Hintergrund wird seitens der Niedersächsischen Tierseuchenkasse eine Beihilfe für Beratungen zur Biosicherheit
gezahlt. Während bestimmte beschriebene Maßnahmen bereits zu Zeiten der Seuchenfreiheit gewährleistet sein müssen, gelten im Ausbruchsfall ggf. weitere Vorgaben.
Das Niedersächsische Biosicherheitskonzept Rind gibt Tierhaltern, Tierärzten und Behörden eine Übersicht über die Anforderungen des EU- und des nationalen Rechts (s. Tabelle unten). Alle Dokumente des Biosicherheitskonzepts beziehen sich auf die aktuellen Rechtsvorschriften oder die dargestellten Maßnahmen geben die gute fachliche Praxis wieder. Im Einzelfall können weitergehende
Maßnahmen durch die zuständige Veterinärbehörde angeordnet werden. Mit Hilfe des Konzepts kann der Tierhalter betriebsindividuell prüfen, ob er diesen Anforderungen gerecht wird und wie diese auf seinem Betrieb umgesetzt werden. Gemeinsam mit seinem bestandsbetreuenden Tierarzt kann er so sein betriebsindividuelles Management zur Seuchenprävention in Form des Biosicherheitsmanagementplans schriftlich abbilden und damit seine Nachweispflicht erfüllen. Dies erfolgt durch die Bearbeitung
der Inhalte der Kapitel 1 bis 8. Das betriebsindividuelle Management sollte regelmäßig (i.d.R. jährlich) auf Aktualität überprüft werden.
Zur Vorbereitung zum Nds. BiosicherheitskonzeptRind empfiehlt sich die online-gestützte Risikoampel der Universität Vechta.
Anwendung des Konzepts und Handlungsbereiche
Das vorliegende Konzept enthält Empfehlungen der guten fachlichen Praxis, die auf den rechtlichen Rahmenbedingungen basieren, und soll dem Tierhalter als Orientierung dienen.
Nach Erwägungsgrund 43 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/429 sollen die getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren (Krankheitserreger) ausreichend flexibel und auf die Art der Produktion sowie die betreffenden Tierarten und -kategorien abgestimmt sein. Weiterhin sollen sie den lokalen Gegebenheiten, technischen Entwicklungen und betriebsindividuellen Risikofaktoren Rechnung tragen.
Vor diesem Hintergrund sieht das Konzept ein Drei-Stufen-Modell vor. So kann jeder Tierhalter die für ihn erforderliche Stufe bewusst wählen und nach seinen Möglichkeiten umsetzen. Vor Anwendung des Konzepts sollte daher jeder Tierhalter anhand der folgenden Sicherheitsstufen eine für seinen Betrieb zutreffende Einordnung vornehmen. Eine definierte Sicherheitsstufe ist nur durch konsequente Anwendung der entsprechenden Empfehlungen über alle Handlungsbereiche für Biosicherheit gleichermaßen zu erreichen. Allerdings können für verschiedene Bereiche auch unterschiedliche Sicherheitsstufen angestrebt werden.

Die Biosicherheitsstufe I wird als minimal anzustrebende Eingangsstufe beschrieben. Das Niveau der Sicherheitsstufe I sollte mindestens
von allen Rinderhaltungen eingehalten werden, um den eigenen Betrieb zu schützen, andere Betriebe nicht zu gefährden und das Recht auf volle Entschädigung im Seuchenfall nicht zu verwirken.


Die Entscheidung, darüber hinaus die Empfehlungen der Sicherheitsstufen II oder III zu erfüllen, obliegt dem Tierhalter. Mögliche Kriterien für die Einstufung in Sicherheitsstufe II und Sicherheitsstufe III sind:
- Auftreten hochinfektiöser Erkrankungen in der Region
- Wertigkeit der zu schützenden Herde, z. B. abhängig von
genetischem Potential und Größe der Herde - Abhängigkeit von einem spezifischen Gesundheitsstatus
für die Marktsicherheit der Produkte (Zuchtvieh, Exportvieh,
Vorzugsmilch etc.) - Risiko des Erregereintrags z. B. durch Personen-, Tier- oder
Fahrzeugverkehr, Anzahl der Herkünfte der Tiere, Viehdichte
in der Region etc.
Das Konzept zur Umsetzung von betriebsindividuellen Biosicherheitsmaßnahmen ist in sieben Handlungsbereiche gegliedert:

Für jeden der Handlungsbereiche und für jeden Adressaten (z. B. Tierhalter, Personal, Tierarzt etc.) werden die entsprechenden Vorgaben der geltenden nationalen und EU-rechtlichen Bestimmungen vorangestellt und für jede Sicherheitsstufe konkretisiert. Teilweise sind Empfehlungen nach guter fachlicher Praxis formuliert, sofern rechtliche Vorgaben fehlen. Ein Handlungsbedarf besteht dann, wenn die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt wurden oder aus fachlicher Sicht genannte Maßnahmen umgesetzt werden sollten.
Quellen:
Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Nds. TSK)
Landvolk Niedersachsen
-> Niedersächsisches Biosicherheitskonzept für Rinderhaltende Betriebe nach dem EU-Tiergesundheitsrechtsakt
Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft (DVG)
-> DVG-Desinfektionsmittellisten
Universität Vechta
-> Risikoampel Rind
Hinweis: Der Uni Vechta ist der Verbund trafo:agrar www.trafo-agrar.de angesiedelt, in dessen Rahmen die Risikoampeln entstanden sind.